Impressum

Pflichten eines Diensteanbieters

Ihr Anwalt Sebastian Günther hilft Ihnen sich gegen Abmahnungen zu wehren.
Abmahnung Impressumsfehler Foto: © Marco2811 - Fotolia.com

Jeder Betreiber einer Internetseite ist verpflichtet über den Betreiber der Seite Auskünfte zu geben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 5 TMG. Danach trifft diese Verpflichtung jeden Diensteanbieter. Diensteanbieter ist gemäß § 2 TMG jede natürliche oder juristische Person die Telemedien zum Abruf bereithält, also eine Internetseite betreibt.
Dies dient dem Zweck den Betreiber einer Seite leicht ermitteln zu können. Dieser ist für Rechtsverstöße, die über seine Seite begangen werden (mit-)verantwortlich. Der von einem Rechtsverstoß Betroffene kann sich mit seiner Beschwerde auch direkt an den Betreiber einer Internetseite wenden. Dieser muss dann sofort darauf reagieren.

Anforderungen an ein Impressum

Auf den ersten Blick erscheint die Erstellung eines Impressums sehr einfach. Die Voraussetzungen werden in § 5 TMG aufgezählt. Doch schon kleinste Fehler können gravierende Folgen nach sich ziehen. Ein nicht korrekt erstelltes Impressum stellt einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar und kann durch Konkurrenten abgemahnt werden.