Rechte bei Reisemängeln

Minderung des Reisepreises

Bei Mängeln die im Rahmen einer Urlaubsreise im Sinne des § 651a BGB auftreten stellt sich immer die Frage in welcher Höhe der Reisepreis gemindert werden kann. Eine Reise im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn eine Mehrheit an Reiseleistungen bei einem Vertragspartner gebucht worden ist.

Damit überhaupt eine Minderung des Reisepreises möglich ist müssen die Mängel vor Ort bei der Reiseleitung angezeigt werden und es muss Abhilfe verlangt werden.

Die genaue Höhe in welcher der Reisepreis gemindert werden kann ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Eine gesetzliche Regelung zur angemessenen Höhe der Minderung des Reisepreises gibt es nicht. Das sorgt für eine gewisse Unsicherheit welcher Betrag jetzt diesbezüglich angemessen ist. Als Anhaltspunkt für die angemessene Höhe der Minderung des Reisepreises können Urteile herangezogen werden die zu ähnlichen Fällen in der Vergangenheit ergangen sind.

Bei der Minderung des Reisepreises sind diese Urteile beispielhaft in der sogenannten Kemptener Tabelle (von Herrn Prof. Fuehrich) zusammengestellt. Weitere Anhaltspunkte gibt die sogenannte Frankfurter Tabelle.

Für Kreuzfahrten gibt es eine eigene Urteilssammlung. Die sogenannte Würzburger Tabelle.

Reisewarnungen

Ein besonderes Recht sich von einer Reise ins Ausland zu lösen gibt es nur bei einer ausdrücklichen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des auswärtigen Amtes. Nur wenn dort ausdrücklich eine Reisewarnung für das Gebiet ausgesprochen worden ist in das die Reise gebucht worden ist ein Lösen vom Vertrag möglich.