Telekommunikationsrecht: Überhöhte Handyrechnung nach Internetnutzung

Kosten durch Nutzung des Internet call-by-call

Das Amtsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 21.11.2014 Az.: 104 C 432/13 eine Handyrechnung wegen Überhöhung für größtenteils unwirksam erklärt. Das Gericht hat dies mit der Verletzung einer Nebenpflicht begründet.

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Handyrechnung die sich aufgrund der Internetnutzung ohne Flatrate auf über 1.500,00 Euro summiert hatte.

Nebenpflichtverletzung

Das Gericht geht davon aus, dass ein Mobilfunkanbieter eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Kunden hat. Der Mobilfunkanbieter hat das Nutzungsverhalten seiner Kunden zu beobachten. Er hat bei einem unerwarteten starken Kostenanstieg einen "Cut Off" (also das Trennen der Internetverbindung) oder zumindest eine Warnung per SMS auszusprechen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Vertragsparteien sich gegenseitig, aus einer vertraglichen Nebenpflicht, vor einer offensichtlich ungewollten Selbstschädigung schützen müssten.
Das Gericht sieht den entscheidenden Betrag, ab dem ein Mobilfunkanbieter tätig werden muss, bei 178,50 Euro inkl. USt.. Das Gericht orientiert sich bei der Festlegung dieses (auf den ersten Blick willkürlichen) Betrages an der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 (diese Regelung entspricht vom Betrag her auch der momentan gültigen Roaming-Verordnung III ((EG) Nr. 531/2012). Darin ist bei der Internetnutzung im Ausland ein Betrag von 50,00 Euro zzgl. USt. als Grenze für ein Tätigwerden festgelegt. Das Gericht verdreifacht diesen Betrag, da die Nutzung im Inland eher dem Normalfall entspricht. (Das Gericht meint damit wohl, dass bei Verbindungen im Inland keine so große Schutzbedürftigkeit besteht, im Inland eher von einer absichtlichen Änderung des Nutzungsverhaltens und vor allem von einer Kenntnis der für die Nutzung anfallenden Kosten ausgegangen werden kann.)
Das Gericht hat daher den Handynutzer dazu verurteilt dem Mobilfunkanbieter den Betrag zu bezahlen den er bei korrekter Durchführung des Cut Offs hätte zahlen müssen. Für den Zeitraum über den gestritten wurde also 178,50 Euro.

FAZIT:

Die Einführung einer generellen Pflicht für Mobilfunkanbieter auch im Inland einen Cut Off vorzuschreiben erscheint aus Sicht des Verbraucherschutzes sinnvoll. Zwar gibt es immer weniger Verträge mit Internetnutzung auf Basis von Call-by-Call. Die Datenmenge allerdings nimmt stetig zu und damit auch die drohenden Kosten.
Dennoch handelt es sich bei dem hier entschiedenen Fall erstmal um einen Einzelfall. Daraus kann daher nicht auf eine Allgemeingültigkeit der Lösung geschlossen werden.

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