Domainrecht: Irreführende Nutzung einer Domain

Ferienimmobilien auf demselben Gelände

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.12.20114 Az.: I-2 U 30/14 entschieden, dass die Nutzung einer Domain einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
Beide Parteien nutzen den Begriff Resort-B. Die Klägerin bewirbt unter dieser Bezeichnung eine Ferienanlage. Einige Immobilien der Anlage sind schon errichtet. Die Beklagte nutzt die Domain www.resort-B.eu um ein Ferienhaus, welches sich auf demselben Gelände befindet, zu vermieten. Auch die Beklagte plant die Errichtung einer Ferienanlage. Die Klägerin verlangt von Beklagten die Nutzung der Domain zu unterlassen.

Wettbewerbsverstoß

Das Gericht hat der Klägerin Recht gegeben.
Die Klägerin habe durch die Nutzung der Domain eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §5 I Nr.1 UWG begangen. Eine Irreführung im Sinne dieser Regelung ist dann gegeben, wenn Aussagen getroffen werden die geeignet sind über wesentliche Merkmale einer Dienstleistung zu täuschen. Der Verkehr (also der normale Nutzer) geht beim Begriff Resort vom Bestehen einer Ferienanlage aus. Dieser erwarte bei einer solchen Anlage nicht nur die Beherbergung sondern weitergehende Freizeitangebote bzw. Gastronomie. Ein solch weitergehendes Angebot hatte die Beklagte unstreitig nicht.

Auch habe die Klägerin gegen §5 II UWG verstoßen, da durch die Verwendung desselben Begriffes Verwechslungsgefahr mit dem Mitbewerber bestehe.
Das Gericht sieht die Domain nicht als reine Adresse an sondern billigt ihr eine weitergehende Funktion zu. Dies sei auch die Identifikation des Anbieters. Das Gericht geht davon aus, dass der Internetnutzer den Wortlaut der Domain zur Identifikation des Inhabers der Domain nutzt. Er erwartet also unter der Domain Resort-B das Angebot des Wettbewerbers zu finden.

FAZIT:

Das Gericht löst die Ansprüche ohne darauf einzugehen ob es sich bei dem Resort hier bereits um eine Marke bzw. ein geschäftliches Zeichen handelt oder nicht. Es stellt allein auf das Risiko einer Verwechslung ab. Dies ist gegeben, da die Domain der vom Konkurrenten verwendeten Begrifflichkeit entspricht.

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