Markenrecht: Des PUMAS Kern

Eingetragene Wort-Bild-Marken

Die Klägerin (PUMA) hat die Löschung der Wort-Bild-Marke PUDEL verlangt. Bei beiden Marken handelt es sich um eingetragene Wort-Bild-Marken. Beide setzen sich aus einem Schriftzug und dem entsprechenden Tier, welches sich im Sprung befindet, zusammen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung eine Verletzung des Markenrechtes der Firma PUMA durch die Wort-Bild-Marke PUDEL bestätigt. Er hat daher einen Anspruch auf Löschung bejaht.

Löschungsanspruch für den Inhaber der älteren Marke

Zwar sind die beiden Zeichen sehr unterschiedlich. Daher besteht zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne des §9 Abs.1 Nr.2 MarkenG. Die Ähnlichkeit rechtfertigt in diesem Fall also noch keinen Löschungsanspruch.

Dennoch besteht ein Löschungsanspruch. Dieser wird an §9 Abs.1 Nr.3 MarkenG festgemacht. Danach kann die Löschung einer jüngeren Marke verlangt werden, wenn die Bekanntheit einer älteren eingetragenen Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Die Wort-Bild-Marke PUDEL ist erst seit 2006 eingetragen. Der BGH ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass aufgrund der Bekanntheit der Marke PUMA und der Ähnlichkeit der beiden Zeichen eine Verknüpfung beim Betrachter stattfindet. Somit erhält die Marke PUDEL eine Aufmerksamkeit die sie andernfalls nie erlangt hätte. Sie nutzt so die Bekanntheit der älteren und etablierten Marke aus. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Löschung.

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