Vertragsrecht: Umfang Unterlassungserklärung

Bilder nicht aus dem Netz entfernt

Der BGH hatte im Urteil vom 18.09.2014 Az.: I ZR 76/13 über die Reichweite bzw. die Auslegung einer Unterlassungserklärung zu entscheiden.
Die Beklagte hatte unberechtigt Bilder der Klägerin für eigene eBay Auktionen verwandt. Sie wurde dafür abgemahnt und hat die von der Klägerin übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung genau wie gefordert abgegeben. Darin hat sie sich dazu verpflichtet die Lichtbilder der Klägerin nicht mehr ohne Zustimmung zu vervielfältigen oder vervielfältigen zulassen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen und zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Klägerin hat im Anschluss festgestellt, dass die Bilder weiterhin unter der Rubrik beendete Auktionen auf eBay abrufbar waren. Daraufhin hat sie die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangt.

Nicht vom Wortlaut umfasst

Die Vorinstanz in Nürnberg hatte den Anspruch abgelehnt. Es hat keine der in der Unterlassungserklärung aufgezählten Handlungen durch die alten Bilder als erfüllt angesehen. Das im Vertrag genannte "verbreiten" nach §17 UrhG sei grundsätzlich nur das in Verkehr bringen. Die Beklagte hat die Bilder nach Abgabe der Erklärung nicht erneut in den Verkehr gebracht. Das einfache Belassen der Bilder im Netz sei von der Aufzählung nicht umfasst. Eine Auslegung der Unterlassungserklärung dahingehend, dass (entgegen des eindeutigen Wortlauts) auch ein "öffentliches zugänglich machen" zu unterlassen ist, sei nicht möglich. Hätte die Klägerin dies gewollt hätte sie es in den Unterlassungsvertrag mit aufnehmen können und müssen.

Weite Auslegung des Wortlauts

Der BGH hat dies anders gesehen. Auch bei einem Unterlassungsvertrag seien die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung anzuwenden. Maßgebend sei also der wirkliche Wille der Parteien. Zwar liege kein Verbreiten im eigentlichen Sinn vor. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Formulierung sei aber auch das "öffentliche zugänglich machen" (geregelt in §19a UrhG) als davon umfasst anzusehen.
Durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrages soll eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindert werden. Diesem Ziel würde man durch eine übermäßige Bindung an den Wortlaut des Vertrages nicht gerecht. Zudem gilt der Grundsatz, dass bei mehreren möglichen Auslegungen der Auslegung der Vorzug zu geben ist durch die der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt. Die Regelung muss also so ausgelegt werden, dass sie nicht ganz oder teilweise sinnlos ist. Genau das wäre aber der Fall, wenn trotz des Abschluss eines Unterlassungsvertrages die Verletzung fortbestehen darf und die Bilder weiter in der unberechtigten Art und Weise im Internet abrufbar sind. Daher bestand eine Verpflichtung zur Beseitigung und ein Verstoß sei gegeben.

FAZIT:

Auch eine Unterlassungsvereinbarung muss ausgelegt werden. Im Zweifel kann eine solche Vereinbarung sogar dahingehend ausgelegt werden, dass §19a UrhG von §17 UrhG mit umfasst ist.

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