Urheberrechtsverletzung durch die Entwicklung von Bots

Bots für World of Warcraft und Diablo3

Das OLG Dresden hat es, mit Urteil vom 20.01.2015 Az.: 14 U 1127/14, der Beklagten untersagt Bots für die Software der Klägerin zu entwickeln. Es hat damit die Entscheidung der Vorinstanz, LG Leipzig vom 15.07.2014 Az.: 5 O 1155/13, weitgehend bestätigt.

Bei der Klägerin handelt es sich um die Firma Blizzard. Bei der Beklagten um den Geschäftsführer der Firma Bossland. Letztere hat unter anderem für die Spiele World of Warcraft und für Diablo3 Bots entwickelt. Ein Bot ist ein Programm das selbständig einfache Aufgaben im Spiel (auch in Abwesenheit des Spielers) ausführen kann. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Entwicklung von Bots für ihre Spiele World of Warcraft und Diablo3 zu unterlassen.

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Software

Das OLG Dresden hat der Klägerin Recht gegeben.
Begründet hat es dies damit, dass die Beklagte bei der Entwicklung eine Urheberrechtsverletzung begangen haben muss. Die Verletzung liege darin, dass die Beklagte nicht über die Rechte zur gewerblichen Nutzung der Software verfügt. Somit verstößt jede Nutzung der Software faktisch gegen das Urheberrecht.

Der normale Verkauf der Spiele-Software (bzw. der Clients) erfolgt nach Ansicht des Gerichtes rein zur privaten Nutzung. Dass zwischen einem Verkauf zur privaten und zur gewerblichen Nutzung überhaupt zu unterscheiden ist folgert das Gericht aus § 53 UrhG. Dass beim Kauf von Unterhaltungssoftware nur die Privatnutzung gestattet schließt es wiederum aus der Übertragungszwecklehre (§31 V UrhG) und aus der Verkehrserwartung. Die Übertragungszwecklehre besagt, dass beim Kauf eines Urheberrechtlich geschützten Werkes im Zweifel dem Käufer die Rechte nur soweit eingeräumt werden wie dies zur Erfüllung des Vertragszwecks unbedingt notwendig ist. Außerdem ginge die Verkehrserwartung nicht davon aus, dass eine Spielesoftware automatisch auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfe.
Da folglich die Beklagte kein Recht zur Nutzung der Software habe hat sie durch die Nutzung eine Urheberrechtsverletzung begangen. Im Einzelnen ist die vorwerfbare Urheberrechtsverletzung dann der Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Vervielfältigung. Die Vervielfältigung geschieht durch Nutzung der Client-software bei der Spieledaten in den Arbeitsspeicher geladen werden bzw. schon durch die Installation auf dem Rechner.

FAZIT:

Spiele-Software ist im Zweifel nur zum Privatgebrauch überlassen. Wer die Software dennoch gewerblich nutzt begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Meinung:

Es ist nachvollziehbar, dass die Nutzung von Bots in Spielen nicht gewünscht ist und dass dieser Anspruch justiziabel ist. Der Weg den das Gericht zur Umsetzung beschreitet ist jedoch etwas unglücklich und geeignet Rechtsunsicherheit zu schaffen. Das Problem ist, dass die Grenze zwischen privater und gewerblicher Nutzung fließend ist. So könnte schon bei einigen Verkäufen von im Spiel erlangten Gegenständen eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden. Was ist mit Nutzern die im größeren Umfang Spielgegenstände über eBay oder den internen Marktplatz verkaufen?
Zudem ist fraglich ob es so klar ist, dass die Spiele nur zur privaten Nutzung überlassen wurden. Gerade Blizzard hat immer wieder versucht seine Spiele weiter zu kommerzialisieren. So gibt es in beiden Spielen, über die gestritten wird, in-game-shops. Dort können von den Nutzern Gegenstände, mit der Billigung Blizzards, ge- und verkauft werden. Blizzard fördert und erlaubt also den Handel (auch mit realem Geld) in seinen Spielen.

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