Internetrecht: Verjährung des Widerrufsrechts

ewiges Widerrufsrecht

Mit der Neuregelung des Widerrufsrechts für Verbraucher vom 13.06.2014 wurde eine zeitliche Obergrenze für die Ausübung des Widerrufsrechts von Verbraucherverträgen eingeführt. Auch wenn keine oder lediglich eine falsche Widerrufsbelehrung übersandt worden ist ist ein Widerruf des Vertrages nur noch 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages bzw. dem Erhalt der Ware möglich.

Nach der alten Regelung konnte bei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung ein Vertrag (theoretisch) zeitlich unbegrenzt widerrufen werden. Mit der Neuregelung sollte die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden die ein zeitlich unbeschränkt ausübbares Widerrufsrecht mit sich bringt. Nach Art. 229 §32 EGBGB sollen auch die alten Verträge nicht mehr unbegrenzt widerruflich sein. Also hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 12 Monate und 14 Tage nach Einführung der neuen Regelung ein Widerruf auch von Altverträgen nicht mehr möglich sein soll.

Nach dem 27.06.2015 kann das Widerrufsrecht bei Altverträgen daher nur noch in wenigen Ausnahmefällen geltend gemacht werden:
Bei Verträgen die in der Lieferung von Waren bestehen 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.
Bei Verträgen die in der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren bestehen beginnt die Frist von 12 Monaten und 14 Tagen mit dem Erhalt der ersten Teillieferung.
Eine weitere Sonderregelung gilt bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

FAZIT:

Sollten Sie einen Vertrag vorliegen haben an den Sie nicht gebunden sein möchten und sollten Sie im Rahmen des Vertragsschlusses nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, ist jetzt die letzte Gelegenheit diesen Vertrag noch zu widerrufen.

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