Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoß durch AdBlocker

Finanzierung durch Whitelist

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 21.04.2015 Az.: 416 HKO 159/14 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines AdBlockers entschieden.
Die Klägerinnen waren Betreiber großer Nachrichtenportale. Die Beklagte vertreibt einen AdBlocker. Ein AdBlocker ist ein Programm durch das es möglich ist Webseiten zu betrachten ohne dass auf dieser Seite Werbeanzeigen angezeigt werden. Die Klägerinnen sahen durch das Programm der Beklagten ihr werbefinanziertes Geschäftsmodell bedroht. Die Beklagte finanziert ihr Programm unter anderem dadurch, dass sie eine Whitelist betreibt. Auf diese Whitelist kommen sog. "Acceptable Ads". Diese werden trotz aktiviertem AdBlockers weiter eingeblendet. Für die Aufnahme in die Liste ist ein Entgelt zu entrichten. Wie Werbetreibende nun genau auf diese Whitelist kommen ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte die Beklagte zum Unterlassen des Vertriebes der Software aufgefordert, da ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

AdBlocker als Wettbewerber

Das Gericht stellte fest, dass das Angebot eines kostenlosen AdBlockers mit Whitelist für sich genommen eine geschäftliche Tätigkeit darstelle, da die Beklagte Geld für die Aufnahme in die Whitelist erhält.
Klägerinnen und Beklagte stünden auch in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des §2 I Nr.3 UWG. Ein Wettbewerbsverhältnis sei dann gegeben, wenn sich das wettbewerbsverhalten des Einen nachteilig auf den Absatz des Anderen Marktteilnehmer auswirken kann, indem es diesen behindert oder stört. Hier sei ein Wettbewerb gegeben, da das Blockieren der Werbung darauf gerichtet sei den Absatz der Beklagten zu fördern und dies zum Nachteil (auf Kosten) der Klägerinnen erfolge. Da diese weniger Werbeanzeigen verkaufen bzw. zu wenig Geld dafür bekommen.

Kein unlauteres Vorgehen

Es fehle aber an einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Speziell liege kein Verstoß gegen §4 Nr.10 oder §4 Nr.1 UWG vor.

Es handle sich um keine gezielte unlautere Behinderung §4 Nr. 10 UWG. Zwar handele es sich generell um eine Behinderung. Diese sei aber nicht unlauter. Zweck des Programmes sei nicht allein die Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Auch liege keine Behinderung in der Art vor, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung trotz eigener Anstrengung gar nicht mehr am Markt zur Geltung bringen könne. Die Klägerinnen könnten ihre eigenen Inhalte auch weiterhin noch ohne weiteres präsentieren. Der Beklagten gehe es mit der Blockierung zudem primär darum einen Markt für ihr Produkt zu schaffen.
Außerdem könnten die Klägerinnen ein anderes Geschäftsmodell wählen und beispielsweise Bezahlschranken einführen.

Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen §4 Nr.1 UWG vor, da das Programm die Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wäre dann gegeben, wenn sich der Betroffene der Beeinträchtigung nicht entziehen könne. Oder ihm zumindest gravierende Nachteile drohen.
Die Unternehmen könnten jedoch ihre Werbeanzeigen weiter frei verkaufen. Es hindert auch niemand die Klägerinnen daran ihre Anzeigen so zu gestalten, dass sie durch das Programm (dessen Programmcode frei zugänglich sei) nicht mehr herausgefiltert werden könnten.

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