Schadensersatz bei Filesharing

In Fällen in denen eine Haftung dem Grunde nach bejaht werden muss, besteht ein weiterer Streitpunkt darin festzustellen in welcher Höhe dem Rechteinhaber ein Schaden entstanden ist. Nach dem deutschen Recht soll der zu zahlende Betrag ja keine Strafe darstellen, sondern einen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen. Einen tatsächlichen Schaden in Filesharingfällen zu beziffern ist schwierig bzw. nur mit einem erheblichen Aufwand möglich. Wenn es nicht möglich ist einen Schaden zu beziffern kann gemäß § 287 ZPO der entstandene Schaden durch das Gericht geschätzt werden.

Zumindest im Bezug auf die Verbreitung von Musiktiteln über Tauschbörsen scheint sich mittlerweile eine ungefähre Richtung abzuzeichnen. Viele Gerichte scheinen hier eine Schätzung im Bereich von 200,00 Euro je Musiktitel für angemessen zu erachten.

Begründet wird dieser Anspruch mit einer Lizenzanalogie. Also dem Betrag den Lizenzgeber und Lizenznehmer vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie im Vorfeld einen Vertrag über die Verbreitung der Musiktitel im Internet abgeschlossen hätten. Der Schadensersatz setzt sich bei den Urteilen des OLG Köln, des OLG Frankfurt/Main und des OLG Hamburg aus Kosten von 0,50 Euro pro Abruf des Musiktitels und geschätzten 400 Abrufen zusammen. Wobei die Richter in Köln und Frankfurt die 0,50 Euro mit der VR-OD 5 der Gema begründen. Das OLG Hamburg findet diesen Schaden im Wege einer komplett freien Ermessensentscheidung.

Urteile zur Schadenshöhe

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012 - 6 U 67/11: 200,00 Euro pro zur Verfügung gestelltem Titel unter Bezugnahme auf den GEMA-Tarif VR-OD 5

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13: 200,00 Euro pro zur Verfügung gestelltem Titel unter Bezugnahme auf den GEMA-Tarif VR-OD 5

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013 - 5 U 222/10: 200,00 Euro pro zur Verfügung gestelltem Titel unter Hinweis auf eigene Kenntnis des Gerichtes

AG München, Urteil vom 17.04.2013 - 161 C 17341/11: 300,00 Euro pro zur Verfügung gestelltem Album unter Hinweis auf eigene Kenntnis des Gerichtes

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012, 12 O 405/11: 300,00 Euro pro zur Verfügung gestelltem Titel unter Bezugnahme auf den GEMA-Tarif VR-W I