Internetrecht: Abbruch eBay Versteigerung
Vorzeitige Beendigung einer Auktion
Der BGH hat sich mit Urteil vom 10.12.2014 Az.: VIII ZR 90/14 zur vorzeitigen Beendigung einer Versteigerung im Internet bei eBay geäußert. Der Kläger hat in dem besagten Verfahren Schadensersatz für den vorzeitigen Abbruch einer Auktion durch den Verkäufer gefordert. Der Kläger war der Höchstbietende zum Zeitpunkt des Abbruches.
Der Verkäufer hatte die Auktion mehr als 12 Stunden vor dem vorgesehenen Ende abgebrochen. Einen der im Gesetz vorgesehenen Gründe hatte er für den Abbruch nicht. Der Höchstbietende forderte Erfüllung. Der Verkäufer lehnte die Erfüllung ab. Er begründete dies mit einer Regelung aus den damals gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Dort stand, dass ein Angebot mehr als 12 Stunden vor dem Ende der Auktion ohne Einschränkung vorzeitig beendet werden kann.
Auslegung von AGB
Der BGH hat in seiner Entscheidung klar gestellt, dass diese Aussage im Zusammenhang mit dem Gesamttext der AGB zu lesen ist. So gelesen ergab sich aus den AGB (auch über Verlinkungen), dass ein Angebot nur dann zurückgenommen werden kann, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe die Lösung vom Angebot begründet.
Eine gesetzliche Berechtigung sich von einem Vertrag bzw. einer Willenserklärung zu lösen besteht beispielsweise bei vorliegen eines Irrtums oder bei unverschuldeter Unmöglichkeit. Dies hat eBay in die aktuelle Fassung seiner AGB so auch aufgenommen.
FAZIT:
Eine Auktion auf einer Internetplattform sollte keinesfalls leichtfertig abgebrochen werden. Sollten Sie dennoch mit dem Gedanken spielen eine Auktion vorzeitig zu beenden ist es wichtig vorher abzuklären ob sie in diesem konkreten Fall zum Abbruch der Auktion berechtigt sind.