Urheberrecht: Umfang der Übertragung von Bildnutzungsrechten
Recht zur Printnutzung übertragen
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.06.2015 Az.: 12 O 211/14 über die Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Bildes auf einer Internetseite entschieden.
Die Klägerin betreibt eine Bildrechteagentur. Sie vermarktet Bildmaterial für professionelle Anbieter aus unterschiedlichen Branchen. Der Beklagte betreibt ein Beratungsunternehmen für Hotels. Der Beklagte hat auf der von ihm betriebenen Internetseite ein Foto aus dem Repertoire der Klägerin veröffentlicht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte dem Beklagten die Rechte für die Printnutzung des Bildes für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt. Die Klägerin fordert vom Beklagten die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes zu unterlassen.
Kein Beweis für weitergehende Rechtseinräumung
Das Gericht hat den Anspruch auf Unterlassen bejaht. Das Gericht stellt klar, dass der Inhaber der Urheberrechte vom Nutzer eines Bildes verlangen kann, dass dieser sein Nutzungsrecht nachweist und den Umfang in welchem dieses eingeräumt wurde. Wer ein Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt (bzw. behauptet) muss darlegen, dass ihm ein Nutzungsrecht in dem Umfang zusteht in dem er ein Bild nutzt.
Der Beklagte behauptet ihm sei ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Bild eingeräumt worden. Die Klägerin trägt vor, dass ein Vertrag nur über die Printnutzung in den Jahren 2004 und 2005 zustande gekommen sei. Eine über diese unstreitige Rechtseinräumung hinausgehende Vereinbarung kann der Beklagte nicht nachweisen.
Er konnte nichts vorlegen wodurch er das Recht zur Nutzung des Bildes auf seiner Internetseite nachweisen kann.
Der Beklagte bestreitet die Einräumung eines beschränkten Nutzungsrechtes mit Nichtwissen. Das Gericht hat dieses Vorbringen zurückgewiesen. Da den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trifft reiche dieser Vortrag nicht aus um den Vortrag der Klägerin zu entkräften und ein Nutzungsrecht zu beweisen.
FAZIT:
Beim Abschluss einer Nutzungsvereinbarung ist genau darauf zu achten in welchem Umfang die Nutzungsrechte übergehen. Eine solche Vereinbarung ist der beste Schutz vor Abmahnungen. Zudem ist am besten auch eine schriftliche Vereinbarung zu bestehen.