Internetrecht: Haftung von Betreibern sozialer Netzwerke

Anspruch auf Löschung von Äußerungen

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2015 Az.: 4 U 1296/14 festgestellt, dass der Betreiber eines Mikrobloggingdienstes als Störer für die auf seinem Portal getätigten Äußerungen haftbar gemacht werden kann. Die von einer Äußerung Beeinträchtigten können also auch vom Diensteanbieter Unterlassung (=Entfernung der Äußerung) verlangen.

Die Kläger sind Betreiber eines Online-Vermittlungsdienstes bzw. Gesellschafter dieses Dienstes. Die Beklagte betreibt einen Mikrobloggingdienst. Über diesen Dienst hat ein Dritter mehrfach anonym scharfe und polemische Kritik an den Klägern und deren Geschäftsgebaren geäußert. Die Kläger haben von der Beklagten daraufhin Unterlassung der Verbreitung dieser Äußerungen verlangt.

Störerhaftung des Betreibers

Die Beklagte ist als Störer in Haftung genommen worden. Störer ist wer nicht selbst Täter ist aber dem Täter die Tatbegehung in irgendeiner Weise kausal ermöglicht hat. In diesem Fall ist die Beklagte Störer da Sie die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.
Der Mikrobloggingdienst, in der Art wie ihn die Beklagte betreibt, ist eine Art Informationsportal. Über den Dienst ermöglicht sie es Dritten sich über Blogs der Welt mitzuteilen und Informationen zu verbreiten. Ein solcher Informationsdienst lebt von seiner Geschwindigkeit und seiner Aktualität. Aus diesem Grund hat das OLG auch festgestellt, dass keine grundsätzliche Pflicht besteht jeden beitrag vor seiner Veröffentlichung zu prüfen. Dadurch wäre das Portal übermäßig in seiner Geschäftsausübung gehemmt.

Prüfpflicht des Betreibers

Aber der Betreiber eines solchen Dienstes muss auf konkrete Hinweise (=Rügen) Dritter reagieren. Er muss nach Erhalt eines Hinweises den Sachverhalt ermitteln und diesen bewerten. Zusätzlich ist eine Stellungnahme des für den Text Verantwortlichen einzuholen. 
Bei der Beurteilung der Prüfpflicht ist negativ (also zu ungunsten des Betreibers) zu berücksichtigen, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermöglicht sich vollkommen anonym zu äußern und dies auch so bewirbt bzw. davon profitiert. Die Beeinträchtigten können sich mit ihren Ansprüchen also gar nicht an den Täter selbst wenden.
Die Beklagte ist Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Das Providerprivileg des § 10 TMG gilt aber für sie in diesem Fall nicht, da nur Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht werden.
Der Betreiber einer solchen Plattform hat, nachdem eine Beschwerde bei ihm eingegangen ist, ferner zu prüfen ob diese, bei unterstellter Richtigkeit der Äußerung, in die Persönlichkeitsrechte des von der Aussage Betroffenen eingreift. Sollte der Betreiber eine Verletzung feststellen so ist diese gegen die Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Sollte der Betreiber ein Überwiegen der Verletzung feststellen so hat er die Äußerung zu löschen.

FAZIT:

An die Substantiiertheit einer Rüge beim Diensteanbieter knüpft das OLG eher geringe Voraussetzungen. Ein Diensteanbieter sollte also besser jeden Hinweis ernst nehmen und die geforderte Abwägung vornehmen.
Wichtig ist es auch im Rahmen des Verfahrens demjenigen der sich geäußert hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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