Internetrecht: Haftung eines Hotelbewertungsportals
Online-Hotelbewertung
Die Beklagte der BGH-Entscheidung vom 19.03.2015 Az.: I ZR 94/13 betreibt ein Online Bewertungsportal für Reiseleistungen. Ein Nutzer hatte dort eine schlechte Bewertung für ein Hotel abgegeben. Überschrieben war die Bewertung mit " Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen". Die Aussage war unstreitig falsch.
Die Klägerin ist Inhaber des bewerteten Hotels. Sie hat Löschung der Aussage von der Internetseite gefordert und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte. Das Bewertungsportal hat die Aussage sofort von ihrer Seite entfernt. Hat sich aber geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der BGH hat mit seinem Urteil dem Portalbetreiber Recht gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung konnte vom Portalbetreiber nicht verlangt werden. Der Portalbetreiber hat keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 Abs.1 UWG begangen.
Das Gericht stellte fest, dass es sich nicht um eine eigene Behauptung des Betreibers handelt. Dieser hat sich die Aussage auch nicht zu Eigen gemacht. Somit greift für den Betreiber das Haftungsprivileg für Diensteanbieter (sog. Providerprivileg). Danach ist eine Haftung für Äußerungen Dritter auf der Seite eingeschränkt. Sie besteht nur dann, wenn spezifische Prüfungspflichten nicht eingehalten wurden. Wie intensiv diese Prüfungspflichten sind bemisst sich am Einzelfall. Hierfür sind die Prüfungspflicht und die Erkennbarkeit der Verletzung gegenüber zu stellen. Je intensiver die Verletzung ist desto eher ist sie auszufiltern. Der BGH hat festgestellt, dass es unzumutbar ist jede Bewertung vor Veröffentlichung zu lesen. Eine automatisierte Prüfung reicht grundsätzlich aus. Dies gilt zumindest in diesem Fall, da das Geschäftsmodell der Beklagten nicht hochgradig gefährlich ist. Zudem hatte die Beklagte die Äußerung sofort entfernt.
FAZIT:
Als Betreiber einer Internetseite kann eine Haftung für Äußerungen Dritter auf dieser Seite bestehen. Der Betreiber kann sich aber vor einer Haftung schützen. Wichtig ist es dafür eine dem Geschäftsmodell angepasste (Vorab-)Kontrolle der Veröffentlichungen einzurichten.