Internetrecht: Massenabmahnung bei fehlendem Impressum

Impressum zwingend erforderlich

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Urteil vom 03.12.2013 Az.: 3 U 348/13 festgestellt, dass der massenhafte Versand von Abmahnungen zur Unzulässigkeit der Abmahnung führen kann.

Es ging um einen Streit zwischen zwei IT-Dienstleistern im weitesten Sinne. Diese standen im Wettbewerb zueinander da beide Schulungen im IT-Bereich angeboten haben. Die Beklagte hatte einen Facebook-Auftritt erstellt mit dem sie auf ihre Internetseite aufmerksam machen wollte. Auf der Facebook Seite befand sich zum Zeitpunkt der Abmahnung wohl kein Impressum. Die Klägerin hat dies als Wettbewerbsverstoß angesehen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Entscheidung des Landgerichts Regensburg

In der ursprünglich vom Landgericht Regensburg (Urteil vom 31.01.2013 Az.: 1 HK O 1884/12) getroffenen Entscheidung wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht in Regensburg hat in dem fehlenden Impressum einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Die Impressumspflicht nach §5 TMG stellt eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr dar. Die Nichteinhaltung einer solchen Pflicht verstößt gegen §4 Ziffer 11 UWG.

Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein gemäß §8 IV UWG. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat das Landgericht verneint. Es hat eine Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen und geprüft ob nur um der Abmahnung selbst Willen abgemahnt worden ist. Das Gericht hat dies verneint. Es hat dazu ausreichen lassen, dass überhaupt eine anderweitige geschäftliche Tätigkeit neben der Abmahntätigkeit bestand. Zudem waren die geforderten Gebühren auch nicht überhöht. Daher hat das Gericht die Abmahnung als korrekt angesehen.

Entscheidung der Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg

Die Beklagte ist gegen die Entscheidung des Landgerichts Regensburg in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht in Nürnberg hat die Verurteilung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Geltendmachung für unzulässig erachtet.

Es hat eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen gemäß §8 IV UWG bejaht.
Auch die Berufungsinstanz hat dafür eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Es ist dabei zu einem anderen Ergebnis als das Gericht der ersten Instanz gekommen. Es sieht eine Abmahnung dann als rechtsmissbräuchlich an, wenn überwiegend sachfremde Ziele mit der Abmahnung verfolgt werden. Dabei hat es Art und Umfang des Verstoßes bei der Beurteilung mit herangezogen.

Das Gericht hat dazu geprüft ob ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in gleicher Weise gehandelt hätte. Dies wäre dann gegeben, wenn der Umfang der Abmahnungen in einem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden insgesamt steht. Im vorliegenden Fall waren die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die (nachweislich ausgesprochenen) Abmahnungen höher als der Jahresumsatz des abmahnenden Unternehmens. Das Prozesskostenrisiko (also die Kosten die bei einem Unterliegen in einem Rechtsstreit zu tragen wären) war entsprechend noch um ein vielfaches höher. Ein solches Risiko einzugehen spricht gegen ein wirtschaftlich motiviertes Handeln.
Auch hat die Klägerin nur einen geringen Teil der abgemahnten Verstöße gerichtlich geltend gemacht. Die Ermittlung ob sich ein Impressum auf den Seiten befindet erfolgte zudem maschinell und war mit keinem großen Aufwand verbunden. Außerdem handelt es sich, nach Ansicht des OLG, bei einem fehlenden Impressum lediglich um einen Formverstoß der keine nennenswerten Wettbewerbsnachteile tatsächlich nach sich zieht.

All dies zusammengenommen ist das OLG zu dem Schluss gekommen, dass bei den Abmahnungen sachfremde Ziele im Vordergrund standen.

FAZIT:

Auf jeder (in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit stehenden) Internetseite, also auch auf Facebook Seiten und Seiten in ähnlichen sozialen Medien, ist ein Impressum zwingend notwendig. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum stellt ein unnötiges und vermeidbares Risiko für den Betreiber der Internetseite dar.

Sofern nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der erhaltenen Abmahnung um eine Massenabmahnung handelt eröffnet dies neue Chancen sich dagegen zu wehren. Allerdings wird nicht in jedem Fall das Missverhältnis zwischen Abmahnungen und geschäftlicher Tätigkeit des Abmahners so eindeutig sein wie im hier entschiedenen Fall.

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