Urheberrecht: Streitwert Verwendung Lichtbild

Beschwerde gegen den Streitwert

Das OLG München hat mit Beschluss vom 10.04.2015 Az.: 6 W 2204/14 über eine Streitwertbeschwerde entschieden.
Im zugrundeliegenden Prozess ging es um die rechtswidrige Verwendung von Lichtbildern. Die Klägerin betreibt eine Bildagentur. Die Beklagte hatte die Bilder der Klägerin auf mehrere Unterseiten ihrer Webseite gestellt und damit genutzt.
Das LG hatte den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gegen die Höhe dieses Streitwertes hat sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde gerichtet. Das OLG hat die Einschätzung des LG bestätigt.

Angriffsfaktor entscheidend

Das Gericht verweist ausdrücklich auf die Uneinigkeit der Rechtsprechung die im Bezug auf den Streitwert für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches der Nutzung von Lichtbildern besteht. Das Gericht listet im Urteil verschiedenste Urteile anderer Gerichte auf.

Das OLG hat für die Einordnung bzw. Bewertung auf den Wert der Fotos und den sog. Angriffsfaktor abgestellt. Für den Angriffsfaktor sind der Charakter und der Umfang der drohenden Verletzungshandlung zu betrachten. Außerdem richtet sich dieser nach der Größe und der Bedeutung des Unternehmens es Angreifers (hier also der Beklagten) und der Verschuldensform.

In diesem Fall hält auch das OLG 15.000,00 Euro für angemessen und bestätigt damit die Einschätzung des Landgerichts. Es habe sich um ein qualitativ hochwertiges Foto gehandelt. Dieses sei auf 3 Unterseiten verwendet worden. Das Gericht stellt auch fest, dass die Verwendung eines Fotos im Rahmen eines professionellen Internetauftrittes auf Dauer angelegt ist und damit einen schwereren Eingriff darstellt als Produktfotos die nur für eine bestimmte Zeit verwendet werden können (also nur solange das Produkt verkauft wird).
Darüber hinaus macht es für die Einordnung durch das Gericht auch keinen Unterschied, dass die Beklagte zur Zeit der Abmahnung und des Prozessbeginnes ihre geschäftliche Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hatte.

FAZIT:

Trotz dieses Urteils besteht weiterhin große Uneinigkeit bezüglich der angemessenen Streitwerte für die unberechtigte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern.
Nicht nachvollziehbar (aus dem veröffentlichten Urteilstext) ist nur, warum das Gericht einerseits feststellt, dass der Umfang der gewerblichen Tätigkeit für den Angriffsfaktor erheblich ist und dann einen relativ hohen Streitwert ansetzt obwohl die Beklagte zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches noch gar nicht gewerblich tätig war.

Zurück