AGB-Recht: Angabe Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Keine ausreichende Belehrung

In diesem Verfahren ging es um die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Das OLG Hamm hat diesen in seinem Beschluss vom 24.03.2015 Az.: 4 U 30/15 bejaht.
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Onlineshop. Es befand sich eine Widerrufsbelehrung auf der Internetseite. Darin war keine Telefonnummer angegeben. Die Verfügungsbeklagte besaß aber sehr wohl einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss.

Das OLG hat die Auffassung vertreten, dass eine geschäftliche Telefonnummer, sofern vorhanden, in die Musterwiderrufsbelehrung eingetragen werden muss. Das Gericht hat die vorgebrachten Argumente gegen eine solche Pflicht für nicht ausreichend erachtet. Die Verfügungsbeklagte hatte vorgetragen, dass es ihr organisatorisch nicht möglich sei Widerrufe per Telefon zu bearbeiten. Genauso hat dem Gericht das Argument nicht gereicht, dass bei telefonischen Erklärungen Beweisprobleme für den Verbraucher bestehen.
Entscheidend war für das Gericht, dass der Eindruck entstanden ist, dass ein Widerruf nur schriftlich erfolgen könne.

FAZIT:

Für Unternehmer: In der Widerrufsbelehrung sind für den Widerruf möglichst alle vom Unternehmer genutzten Kommunikationsformen auch für den Widerruf anzubieten.
Für Verbraucher: Die angedeuteten Beweisprobleme bei telefonischen Erklärungen lassen sich nicht verleugnen. Daher ist es immer besser auf eine schriftliche Bestätigung eines Widerrufs zu bestehen.

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