Urheberrecht: Urheberschaft Lichtbilder

Urhebervermutung

Der BGH hatte mit Urteil vom 18.09.2014 Az.: I ZR 76/13 über den Nachweis der Urheberschaft von Fotos zu entscheiden.
Der Kläger vertreibt unter der Bezeichnung ct-paradies im Internet kleine Sammelfiguren. Die Beklagte hat die gleichen Figuren auf eBay verkauft. Für ihre Auktionen nutzte die Beklagte Bilder die eine Mitarbeiterin von ihr im Internet gefunden hatte.
Die Vorinstanz in Nürnberg hatte einen Anspruch verneint, da die Urheberschaft des Klägers nicht erwiesen sei. Entscheidend ging es um die Urhebervermutung des §10I UrhG. Danach wird vermutet, dass es sich bei demjenigen der zusammen mit einem Vervielfältigungsstück genannt wird auch um den Urheber handelt. Dazu reicht ein Künstlername aus. Das Gericht ist in diesem Fall nicht von einer Urheberbenennung ausgegangen, da kein Name im direkten Zusammenhang mit den Bildern genannt war.
Bei einem ins Internet gestellten Bild handelt es sich um ein Vervielfältigungsstück. Es reicht hierfür aus, dass die Datei auf einen Server hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Nur natürliche Personen

Auch der BGH verneint den Nachweis der Urheberschaft. Aber mit einer anderen Begründung. Dass sich die Bilder auf der Webseite befinden lässt der BGH ausreichen als Zusammenhang mit einem Vervielfältigungsstück. Der vom Kläger im Zusammenhang mit den Bildern genutzte Begriff ct-paradies sei dem Kläger zuzuordnen. Dies reicht jedoch nicht für die Urhebervermutung aus. Voraussetzung einer korrekten Urheberbezeichnung ist, dass eine natürliche Person bezeichnet wird. Dies ist beim Begriff ct-paradies nicht gegeben. Daher greift die Vermutung nicht ein.

Beweiskraft Exif-Dateien

Der Kläger muss seine Urheberschaft beweisen. Im konkreten Fall hatte der Kläger weitere Beweise für die Urheberschaft angeboten. Beispielsweise eine CD mit Fotodateien die größer waren als die veröffentlichten Fotos. Das Gericht stellt fest, dass solche Dateien grundsätzlich nicht immer der beste Beweis sind, da die mit den Bildern verknüpften Exif-Dateien (in denen Autor bzw. Copyright benannt werden können) durch frei erhältliche Programme leicht geändert werden können.

FAZIT:

Elementar um eigene Rechte bezüglich der Urheberschaft durchsetzen zu können ist es eine natürliche Person im Zusammenhang mit Fotos zu benennen und dies zu dokumentieren.

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