Markenrecht: Nutzung der Marke eines Dritten

Allgemeine Markenbeschwerde

Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2015 Az.: I ZR 188/13 den Markenrechtsinhaber dazu verurteilt es einem Dritten zu gestatten den geschützten Markennamen im Rahmen einer Google AdWords Kampagne zu verwenden.
Bei der Beklagten handelt es sich um den Inhaber der Gemeinschaftsmarke Rolex. Die Klägerin handelt mit gebrauchten Uhren dieser Marke. Sie wollte eine Anzeige für den An- und Verkauf dieser Uhren schalten. Die Beklagte hatte bei Google eine allgemeine Markenbeschwerde eingelegt und damit generell verboten, dass jemand den geschützten Markennamen in einer Anzeige nutzt. Aufgrund dieser Beschwerde verweigerte Google das Schalten der Anzeige. Auf Anfrage hat die Beklagte die Freigabe verweigert.

Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Freigabe hat. Bei der Verweigerung der Zustimmung handele es sich um eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers.
Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern kann gemäß §4 Nr. 10 UWG unzulässig sein, sofern sie unlauter erfolgt. Dazu führt der BGH wörtlich aus:
"Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen."

Unlautere Behinderung von Mitbewerbern

Eine allgemeine Markenbeschwerde stellt zwar grundsätzlich eine gezielte Behinderung dar. Dies ist jedoch nicht automatisch auch unlauter. Vielmehr handelt es sich dabei praktisch um ein wichtiges Instrument zum Schutz einer Marke. Selten verfügt ein Markenrechtsinhaber über die Ressourcen das Internet flächendeckend auf Verstöße zu überwachen.
In diesem Fall ergibt sich die Unlauterkeit daraus, dass die Klägerin um Zustimmung gebeten hatte und die Beklagte die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert hat. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist für sich genommen zulässig. Sie verletzt das Recht an der Marke nicht. Davor schützt sie der Grundsatz der Erschöpfung. Dieser besagt, dass mit dem ersten in-Verkehr-bringen einer Ware der Markenrechtsinhaber nicht mehr berechtigt ist sich für genau dieses Werkstück auf sein Markenrecht zu berufen. Das Geschäftsmodell der Klägerin war auf solche Gegenstände gerichtet die bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden sind und für die damit Erschöpfung bereits eingetreten ist.
Für den Anspruch auf Zustimmung spricht zudem das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn ein Handel mit gebrauchter Ware nicht nur über den Hersteller möglich ist.

FAZIT:

Eine allgemeine Markenbeschwerde ist ein sinnvolles Mittel um die Rechte des Markeninhabers zu schützen. Jedoch müssen Anfragen auf Freigabe bzw. Zustimmung gewissenhaft geprüft werden und sollten nicht pauschal abgelehnt werden.

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