Internetrecht: Rücknahme negativer Bewertung

Bewertung auf Onlineplattform

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 28.10.2014 Az.: 18 U 1022/14 den Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung auf einem Online-Marktplatz bestätigt.

Der Kläger betreibt eine Firma für Bootszubehör über den besagten Online-Marktplatz. Der Beklagte hatte dort eine Befestigung gekauft. Bei dieser war nach Auffassung des Beklagten das Gewinde nicht passend. Dadurch war es etwas schwergängig. Der Beklagte hat dieses daraufhin nachschneiden lassen. Dies hat er getan ohne den Verkäufer vorher darauf hinzuweisen und ohne vorher Nachbesserung zu verlangen. Der Beklagte hat den Kläger auf der Plattform bewertet. Er hat die Leistung mit "-" bewertet und hat dazu geschrieben: "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden".

Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das OLG war der Auffassung der Kläger sei durch diese Bewertung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Es legt für die Einordnung ob eine Bewertung im Internet zulässig ist oder nicht einen objektiven Maßstab an. Maßgeblich ist demnach wie ein verständiger Dritter die getätigte Aussage verstehen musste. Dabei zieht das Gericht die Wertung durch das Zeichen zusammen mit dem Text heran. Sie ergeben eine einheitliche Bewertung.
Im vorliegenden Fall konnte ein Dritter aus der Kombination von Beidem darauf schließen (bzw. lag es nahe anzunehmen), dass die Sache mangelhaft war, reklamiert worden ist und der Mangel nicht beseitigt worden ist. Dies sind die Schritte welche das Gesetz im Falle des Auftretens eines Mangels vorsieht. Nur wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nachbesserung nicht nachkommt darf der Käufer den Mangel selbst beheben.
Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Käufer bei einer Nachbesserung durch den Verkäufer zwar denselben Text hätte schreiben dürfen aber keine zusätzliche negative Bewertung abgeben durfte. Da der Verkäufer aber gar nicht die Möglichkeit hatte selbst nachzubessern kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies auch getan hätte. Dann hätte keine so negative Bewertung erfolgen dürfen. Daraus folgert das Gericht, dass die Bewertung des Käufers eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt.

Rechtswidrige Äußerung

Weiter kommt das Gericht auch zu dem Schluss, dass die getätigte Äußerung rechtswidrig war. Dazu nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen der schützenswerten Meinungsfreiheit und dem verletzten Persönlichkeitsrecht vor. Hier kommt das Gericht dazu, dass die Bewertung den Kläger herabsetzt ohne dafür einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt zu haben. Dies ist nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Somit hatte der Kläger einen Anspruch auf Entfernung der negativen Bewertung von der Internetplattform.

FAZIT:

Die Abgabe einer negativen Bewertung im Internet birgt immer Gefahren. Schon kleine Änderungen können den Unterschied zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Bewertung ausmachen.

Äußerungen sind immer als eine Kombination aus Wertung und Text zu betrachten.

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