Internetrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch snippets

Ermittlungen gegen Antragstellerin

Das OLG München hat mit Beschluss vom 27.04.2015 Az.: 18 W 591/15 über eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch sog. snippets entschieden.
Der Betreiber eines Blogs hatte in einem Beitrag seines Blogs behauptet, dass gegen die Antragstellerin wegen Betruges ermittelt wird. In den Ergebnissen einer Suchmaschine (betrieben durch die Antragsgegnerin) wurde eine Vorschau auf diesen Beitrag angezeigt. In dieser Vorschau wurde der Beitrag Stichpunktartig zusammengefasst (sog. snippet). Zudem wurde auf den Blogbeitrag verlinkt. Tatsächlich liefen gegen die Antragstellerin Ermittlungen, aber nicht wegen Betruges sondern wegen Kapitalanlagebetruges. Die Antragstellerin hat gefordert diese Darstellung im Suchergebnis zu unterlassen.

Unwahre Tatsachenbehauptung

Das Gericht hat die Antragsgegnerin dazu verurteilt die Antragstellerin nicht mehr im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen Betruges zu nennen.
Die dargestellten Stichpunkte aus dem Blog waren nach Ansicht des Gerichtes dazu geeignet beim Leser die Vorstellung hervorzurufen, dass gegen die Antragstellerin Ermittlungen wegen Betruges laufen.
Bei dieser Aussage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung ist, anders als eine bloße Meinungsäußerung, dem Beweis zugänglich und kann auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Wahre Tatsachenbehauptungen sind zu dulden, unwahre nicht. Da offensichtlich keine Ermittlungen wegen Betruges liefen war die Behauptung unwahr und somit nicht zu dulden.
Die Antragsgegnerin haftet als Betreiber der Suchmaschine zwar nicht als Täter, da es sich um keine eigene Aussage handelt und sie sich die Aussage auch nicht zu Eigen gemacht hat. Aber sie haftet als Störer, aufgrund der Veröffentlichung über ihre Plattform. Durch die Veröffentlichung treffen sie Prüfpflichten. Als Störer muss sie tätig werden sobald sie auf eine unwahre Behauptung hingewiesen wurde oder anders davon Kenntnis erlangt hat.

FAZIT:

Auch den Betreiber einer Suchmaschine trifft eine Prüfpflicht bezüglich der dargestellten Inhalte. Sollte der Betreiber Kenntnis von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt haben, muss er dafür Sorge tragen, dass diese nicht mehr gelistet wird.

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