Zivilrecht: unzulässige Drohung mit Schufaeintrag
Drohung mit SCHUFAEintrag nicht zulässig?
Immer wieder versuchen Inkassobüros durch die Drohung mit einem Schufaeintrag Schuldner zu einer schnelleren Zahlung zu bewegen.
Dies war auch in dem Fall den der BGH jetzt (Az.: I ZR 157/13) zu entscheiden hatte passiert. Ein Inkassobüro hatte den Schuldner mit folgendem Wortlaut zur Zahlung aufgefordert:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Der BGH hat die Drohung mit dieser Formulierung als eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 I UWG angesehen. Nach dem genutzten Wortlaut konnte der Angeschriebene den Eindruck gewinnen, dass er bei nicht fristgerechter Zahlung der Forderung mit einem Eintrag bei der Schufa rechnen muss. Dass dies nur bei unbestrittenen Forderungen möglich ist und der Angeschriebene der Forderung auch selbst widersprechen kann ist, laut BGH, hier höchstens zwischen den Zeilen herauszulesen.
Aber Vorsicht: Ein Eintrag bei der SCHUFA ist grundsätzlich tatsächlich auch ohne eine gerichtliche Entscheidung möglich. Allerdings ist dies an strenge Voraussetzungen geknüpft. Statuiert sind diese Voraussetzungen in § 28a I Nr.4 BDSG.
FAZIT:
Lassen Sie sich von Drohungen nicht einschüchtern und weisen Sie unberechtigte Forderungen immer mindestens einmal nachweisbar zurück.
P.S.: Bitte beachten Sie, dass das oben Geschriebene keine Auswirkung darauf die Rechtmäßigkeit einer Forderung dem Grunde nach hat.