Internetrecht: Zumutbarkeit Sofortüberweisungsdienst

Nur zwei Zahlungsarten angeboten

Das LG Frankfurt hat im Urteil vom 26.06.2015 Az.: 206 O 458/14 auf Antrag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen die Beklagte dazu verurteilt es zu unterlassen in ihrem Onlineshop ausschließlich die Zahlungsart "Sofortüberweisung" als kostenlose Zahlungsart anzubieten.
Die Beklagte hat über ihre Internetseite Flüge vermittelt. Dabei hatte der Nutzer bei der Buchung die Wahl zwischen dem kostenlosen Dienst Sofortüberweisung und der Zahlung per Kreditkarte. Für die Zahlung per Kreditkarte war eine Gebühr zu entrichten. Um den angebotenen Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" nutzen zu können ist es notwendig diesem Dienst PIN und TAN des Kontos zugänglich zu machen.

Preisgabe gesamte Kontoinformationen

Das Gericht ist hier von einem Verstoß gegen § 312a IV Nr.1 BGB ausgegangen. Dieser schreibt vor, dass beim Vertragsschluss mit einem Verbraucher diesem zwingend eine gängige und zumutbare unentgeltliche Möglichkeit eine Zahlung zu leisten anzubieten ist.
Die Beklagte konnte darlegen, dass die Zahlung per Sofortüberweisung mittlerweile eine gängige Zahlungsart darstellt.
Das Gericht hat die Nutzung dieses Dienstes dennoch insoweit für unzumutbar gehalten, als es sich dabei um die einzige kostenlose Zahlungsart handelt. Der Verbraucher ist für die Durchführung der Zahlung dazu gezwungen mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen und diesem seine gesamten Kontoinformationen offenzulegen. Der Vertrag mit dem Dienst enthält zudem den Passus, dass der Sofortüberweisungsdienst alle Kontodaten abrufen darf. Dadurch erhält er theoretisch umfassenden Einblick in die Kundenkontoinformationen und die Vermögensverhältnisse seiner Nutzer. Diese Daten sind besonders sensibel. Durch die Übermittlung von PIN und TAN sei zudem dem Risiko eines Missbrauchs Tür und Tor geöffnet. Der Verbraucher setzt sich und seine Daten durch die Übermittlung einem erhöhten Risiko aus. All dies führt das Gericht zu Annahme der Unzumutbarkeit.

FAZIT:

Nur weil eine Zahlungsart üblich ist ist sie noch nicht zumutbar.
Jeder Shop muss zwingend eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten.

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